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   KG, 10.12.1993 - 24 W 6967/93   

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KG, 10.12.1993 - 24 W 6967/93 (https://dejure.org/1993,7789)
KG, Entscheidung vom 10.12.1993 - 24 W 6967/93 (https://dejure.org/1993,7789)
KG, Entscheidung vom 10. Dezember 1993 - 24 W 6967/93 (https://dejure.org/1993,7789)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 599
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 11.02.2000 - 16 Wx 9/00

    Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung

    Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174; BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599; Beschluss des Senates vom 10. Januar 2000 - 16 Wx 193/99).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.2001 - 3 W 102/01

    Übergang der Nutzung einer Garage auf den Rechtsnachfolger des

    In einem solchen Fall ist dem Gesetz eine bestimmte Frist, innerhalb der die Entscheidung zu ergehen hat, nicht zu entnehmen; das gilt insbesondere für die aus § 552 ZPO hergeleitete Fünfmonatsfrist (vgl. BayObLG Wohnungseigentümer 2001, 70; KG ZMR 1993, 430; NJW-RR 1994, 599, 600).
  • BayObLG, 23.01.2001 - 2Z BR 116/00

    Vorschriften über Abstandsflächen in Privatrecht und öffentlichem Recht, mit

    Diese Vorschrift ist zwar auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in Wohnungseigentumssachen entsprechend anzuwenden (KG OLGZ 1994, 405).
  • KG, 07.02.2005 - 24 W 27/04

    Wohnungseigentum: Stimmrechtsausschluss beim Schuldanerkenntnis der

    Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, nämlich das vollständige Fehlen von Entscheidungsgründen, der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG auch für das Wohnungseigentumsverfahren gilt (KG OLGZ 1994, 405 = NJW-RR 1994, 599 = ZMR 1994, 432), vorliegend nicht eingreift, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts innerhalb der 5-Monats-Frist der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
  • OLG Köln, 10.01.2000 - 16 Wx 193/99

    Tatbestand in der WEG -Entscheidung

    Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174; OLG Köln - 2. ZS - NJW-RR 1987, 223, 224 u. ZIP 1989, 572, 575; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rd. 66).
  • OLG Köln, 24.01.2000 - 16 Wx 185/99

    Bauliche Veränderung bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

    Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174; OLG Köln - 2. ZS - NJW-RR 1987, 223, 224 u. ZIP 1989, 572, 575; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rd. 66; Senatsbeschluss vom 10.01.2000 - 16 Wx 193/99 - ).
  • OLG Hamburg, 14.05.1997 - 2 Wx 53/95

    Anspruch auf Zustimmung des Ausbaus des in einem Sondereigentum stehenden

    Hat das Beschwerdegericht - wie hier - in seinem Beschluß keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so ist dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung nicht möglich, was zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muß (vgl. BayObLG a.a.O.; Köln OLGZ 87, 33, 34; KG NJW-RR 94, 599, 600), jedenfalls soweit der Senat seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die in der Akte befindliche und objektiv anhand des Wortlauts der Urkunde auszulegende Teilungserklärung gründen kann.
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